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   BGH, 15.03.1967 - IV ZR 323/65   

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BGH, 15.03.1967 - IV ZR 323/65 (https://dejure.org/1967,7752)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1967 - IV ZR 323/65 (https://dejure.org/1967,7752)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1967 - IV ZR 323/65 (https://dejure.org/1967,7752)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Auszug aus BGH, 15.03.1967 - IV ZR 323/65
    Es läßt sich aber jedenfalls nicht von vornherein ausschließen, daß ein adäquater Zusammenhang zwischen der Verfolgung, die der Klägerin Einbußen an Gewinn erbrachte, und einer statt dessen erfolgten anderen Vermögensanlage, durch die wieder Gewinne erzielt wurden, besteht, und daß die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht und der Interessenlage der Parteien entspricht (BGHZ 8, 325, 329 [BGH 15.01.1953 - VI ZR 46/52]; 10, 107, 108 [BGH 17.06.1953 - VI ZR 113/52]; 30, 29, 33 [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58]; BGH LM BGB § 249 Cb Nr. 3; RGRK BGBl. 11. Aufl. vor §§ 249-255, Anm. 69), Einzuräumen ist jedoch, daß es über die Art der anderweitig erzielten Gewinne und über deren Höhe genauer Feststellungen bedarf, und daß sich Endgültiges erst sagen läßt, wenn sowohl die Höhe des Schadens wie die erlangten Vorteile feststehen.
  • BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52

    Anrechnung des Stammwerts der Erbschaft bei entgangenem Unterhalt aufgrund Tötung

    Auszug aus BGH, 15.03.1967 - IV ZR 323/65
    Es läßt sich aber jedenfalls nicht von vornherein ausschließen, daß ein adäquater Zusammenhang zwischen der Verfolgung, die der Klägerin Einbußen an Gewinn erbrachte, und einer statt dessen erfolgten anderen Vermögensanlage, durch die wieder Gewinne erzielt wurden, besteht, und daß die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht und der Interessenlage der Parteien entspricht (BGHZ 8, 325, 329 [BGH 15.01.1953 - VI ZR 46/52]; 10, 107, 108 [BGH 17.06.1953 - VI ZR 113/52]; 30, 29, 33 [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58]; BGH LM BGB § 249 Cb Nr. 3; RGRK BGBl. 11. Aufl. vor §§ 249-255, Anm. 69), Einzuräumen ist jedoch, daß es über die Art der anderweitig erzielten Gewinne und über deren Höhe genauer Feststellungen bedarf, und daß sich Endgültiges erst sagen läßt, wenn sowohl die Höhe des Schadens wie die erlangten Vorteile feststehen.
  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52

    Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BGH, 15.03.1967 - IV ZR 323/65
    Es läßt sich aber jedenfalls nicht von vornherein ausschließen, daß ein adäquater Zusammenhang zwischen der Verfolgung, die der Klägerin Einbußen an Gewinn erbrachte, und einer statt dessen erfolgten anderen Vermögensanlage, durch die wieder Gewinne erzielt wurden, besteht, und daß die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht und der Interessenlage der Parteien entspricht (BGHZ 8, 325, 329 [BGH 15.01.1953 - VI ZR 46/52]; 10, 107, 108 [BGH 17.06.1953 - VI ZR 113/52]; 30, 29, 33 [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58]; BGH LM BGB § 249 Cb Nr. 3; RGRK BGBl. 11. Aufl. vor §§ 249-255, Anm. 69), Einzuräumen ist jedoch, daß es über die Art der anderweitig erzielten Gewinne und über deren Höhe genauer Feststellungen bedarf, und daß sich Endgültiges erst sagen läßt, wenn sowohl die Höhe des Schadens wie die erlangten Vorteile feststehen.
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